Absenzen und Dispensationen
Absenzen und Dispensationen:
Wenn ein/e SchülerIn aus irgendeinem Grund die Schule nicht besuchen kann, muss sie/er von den Eltern in der Schule abgemeldet werden. Die Klassenlehrperson wird Sie benachrichtigen, falls Ihr Kind ohne Absenzenmeldung dem Unterricht fernbleibt.
Entschuldigte Absenzen:
Für diese bringen die SchülerInnen der Klassenlehrperson eine von den Eltern unterschriebene Entschuldigung mit.
Gründe für eine entschuldigte Absenz:
· Krankheit oder Unfall des Kindes
· Krankheit oder Todesfall in der Familie des Kindes
· Arzt- und Zahnarztbesuche
· Ärztlich verordnete Therapien
· Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatung, den kinder- und
jugendpsychiatrischen oder den schulärztlichen Dienst
· Berufswahlorientierte Veranstaltungen und Beratungen
· Prüfungsaufgebote
· Bis zu zwei Tage für Wohnortwechsel der Familie
Die Absenzen werden als entschuldigt im Zeugnis eingetragen.
Fünf freie Halbtage:
Diese Selbstdispensation wird in der Verantwortung der Eltern wahrgenommen.
Bezug:
· einzeln oder zusammenhängend, nicht in Einzellektionen aufteilbar
· unabhängig von anderen Abwesenheiten und Dispensationen
· ohne Angabe von Gründen
· Orientierung der Klassenlehrperson schriftlich durch die Eltern, mindestens 2 Tage im Voraus.
Beispiele für den Bezug:
· Fahrzeugprüfung für Kat. G (Mofa, Traktor)
· Private Termine
Nicht bezogene Halbtage können nicht auf das folgende Schuljahr übertragen werden.
Diese Absenzen werden nicht im Zeugnis eingetragen.
Dispensation für einzelne Absenzen:
Dispensationen sind insbesondere möglich im Rahmen der benötigten Zeit für Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können, bis einen halben Tag pro Woche für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur, im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen auf Antrag der Erziehungsberatung, des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes oder des schulärztlichen Dienstes für das Fernbleiben von einzelnen Fächern aus besonderen Gründen, insbesondere wegen gesundheitlicher Einschränkungen, Lernbehinderungen oder komplexer Lernstörungen, für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote, für höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann in diesen Fällen ausnahmsweise bis höchstens 8 Wochen pro Schuljahr vom Unterricht dispensiert werden.
Gesuchstellung:
Das Gesuch ist der Schulleitung spätestens vier Wochen im Voraus einzureichen. Für die Dispensation für Schnupperlehren sollte das Gesuch spätestens eine Woche im Voraus via Klassenlehrperson eingereicht werden.
Diese Absenzen werden nicht im Zeugnis eingetragen.
Nachholunterricht:
Entstehen bei SchülerInnen im Zusammenhang mit der Dispensation Lücken im Unterrichtsstoff, besteht kein Anspruch auf Erteilung von Nachholunterricht im Rahmen der Schule.
Bei länger dauernden Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall kann Nachholunterricht erteilt werden.